Prof. Dr. Bernhard Kramer ist seit über 30 Jahren als Strafverteidiger fast ausschließlich in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen tätig. Darunter versteht man Verfahren, die in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte nach § 74 c GVG und entsprechender Spezialabteilungen der Amtsgerichte fallen (z. B. wegen Vorwurfs des Anlagebetrugs, der Steuerhinterziehung, Marktmanipulation, Untreue von Unternehmensführern und Bankern, der Bestechung von Beamten oder im Geschäftsleben usw.) Zuvor war er einige Jahre als Staatsanwalt in Berlin in der Hauptabteilung „Wirtschaftskriminalität“ der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin beschäftigt und kennt sich daher mit den inneren Abläufen und der Denkweise der Justiz bestens aus. Geografisch übt er seine Verteidigertätigkeit vorzugsweise im süddeutschen Raum (Baden-Württemberg/Bayern) aus.


Der verkehrsgünstig gelegene Kanzleistandort in Villingen-Schwenningen erlaubt ihm anwaltliche Tätigkeit in den Großstädten Stuttgart und München, aber auch im gesamten Bodenseeraum und den Anliegerstaaten Österreich und Schweiz, in der ein nennenswerter Anteil seiner Mandantschaft ansässig ist. International-steuerstrafrechtliche Fälle reichen aber bis in den asiatischen Raum (Doppelbesteuerung).


Sein Verteidigungsstil zeichnet sich nicht durch Lautstärke und Beziehungsgeflechte aus, sondern durch analytische Tiefe, Hartnäckigkeit und eine große juristische Wissensbasis, welche er sich insbesondere im Strafprozessrecht als Autor eines bereits in 9. Auflage erschienenen juristischen Studienbuchs und durch jahrzehntelange Lehrtätigkeit für polizeiliche Führungskräfte und Sachbearbeiter erworben hat. Er führt die Verteidigung in engem Kontakt mit dem Mandanten und delegiert nicht an weniger erfahrene Mitarbeiter.


Prof. Dr. Bernhard Kramer verfügt über die wissenschaftliche Expertise und Erfahrung, die ihm auch ermöglicht, über die Verteidigertätigkeit bei den sog. Instanzgerichten hinaus" strafrechtliche Revisionen beim Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten zu betreiben und zu begründen. Gegen Strafurteile der Landgerichte ist nur noch das Rechtsmittel der Revision möglich, gegen Urteile der Amtsgerichte wahlweise statt der Berufung. Oft ist sie die letzte Rettung vor Strafvollstreckung. Die Revision beschränkt sich auf eine reine Rechtmäßigkeitsprüfung (Verfahrensfehler oder materiellrechtliche Mängel). Dies setzt eine wissenschaftliche Arbeitsweise des Anwalts voraus, die Prof Dr. Kramer als langjähriger Hochschullehrer und zahlreiche rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen unter Beweis gestellt hat. Die praktische Seite der Spezialmaterie „Revisionsrecht“ hat er während einer Tätigkeit bei dem inzwischen verstorbenen „Revisionspapst“ Prof. Dr. Widmaier in Karlsruhe kennengelernt. Er sieht sich dessen Tradition in Stil und Methodik verpflichtet.


Als Rechtswissenschaftler hat Prof. Dr. Bernhard Kramer für Bankkunden, Banken und andere Unternehmen auch immer wieder

Rechtsgutachten zu strafprozessualen und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen verfasst wie z. B. zur Verfassungsmäßigkeit des § 23c KWG oder zur Betrugsstrafbarkeit bei Unternehmenskauf. Wissenschaftlich begründete Rechtsgutachten setzen eine vertiefte Recherche der Rechtsprechung und Auseinandersetzung mit abweichenden Rechtsmeinungen voraus, die einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand bedingen.


Neben den drei genannten Hauptbetätigungsfeldern gehören zum anwaltlichen Spektrum von Prof. Dr. Bernhard Kramer auch: Verfassungsbeschwerde, Beratung und Begleitung, als Zeugenbeistand, Nebenklagevertretung und Vorträge und Seminare.




Als Wirtschaftsstrafsachen sieht § 74c GVG insbesondere an: Straftatbestände nach dem Steuer- und Zollrecht (Steuerhinterziehung), dem Wertpapierhandelsrecht (Insiderverstöße, Marktmanipulation), der Insolvenzordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dem Gesetz über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen, dem Handelsgesetzbuch, nach dem Strafgesetzbuch: Kapitalanlagebetrug, Bankrott, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen, Subventionsbetrug, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung. Soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind auch: Betrug, Computerbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Wucher, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilgewährung, Bestechung.

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