Welche Strafen drohen bei Greenwashing?

von Prof. Dr. Bernhard Kramer 25 Juli, 2023
Welche Strafen drohen bei Greenwashing? Umweltfreundliche („grüne“) und nachhaltige Produkte liegen im Trend. Dies allein schon beeinflusst Marketingstrategien und dient als Verkaufsargument, zuweilen auch zur Rechtfertigung eines höheren Preises. Es haben sich im öffentlichen Diskurs gewisse Segmente herausgebildet, welche die Mehrheitsmeinung als „umweltschädlich“ betrachtet, so z. B. die Verwendung von Plastik als Verpackungsmaterial oder ein hoher, gar verschwenderischer Energieverbrauch. Schon die Bezeichnung als „nur aus reinen Naturprodukten“ erweist sich als werbewirksam. Der Begriff „Nachhaltigkeit“ geht noch einen Schritt weiter. Die Brundtland-Kommission definiert Nachhaltigkeit (sustainability) als „Entwicklung, welche die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne dadurch die Fähigkeit künftiger Generationen einzuschränken, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.“ Klassisch ist dafür das Postulat der Klimaneutralität. Gemeinsam ist allen diesen Ansätzen, dass sich der Konsument nicht mehr nur als „homo oeconomicus“ versteht, sondern bei seiner Kaufentscheidung bewusst affektive bis hin zu moralischen Aspekten berücksichtigt. Da die Produktion und manchmal auch die Distribution umweltfreundlicher und nachhaltiger Waren mit höheren Kosten oder Wirksamkeitsverlusten (z.B. bei Unkrautvernichtern) verbunden ist, ist es für Produzenten und Händler verführerisch, ihre Waren als „grüner“ bzw. „nachhaltiger“ darzustellen, als sie in Wirklichkeit sind. Machen sich die beteiligten Personen damit strafbar? Nachfolgend sollen dazu einige Straftatbestände aufgezeigt werden, welche bei solchem „Greenwashing“ eingreifen könnten. Dies ersetzt in keinem Fall eine in die Tiefe gehende Begutachtung des Einzelfalls, denn die Verhaltensvarianten sind unübersehbar vielfältig. Betrug (§ 263 StGB)? I m Grundfall mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und als Verbrechen bei bandenmäßiger fortgesetzt-gewerbsmäßiger Begehung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Der umweltbewusste Käufer, der ein Produkt wegen seiner in der Werbung angepriesenen nachhaltigen Eigenschaften erwirbt, die sich nachträglich – sei es durch Warentests, sei es durch glaubhafte Meldungen oder eigene Feststellungen – als nicht vorhanden herausstellen, wird sich spontan „betrogen“ fühlen, weil er sich sagt: „Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich die Sache nicht gekauft.“ Ein solches laienhaft-intuitives Verständnis von „Betrug“ geht jedoch am juristischen Tatbestand vorbei. Denn § 263 StGB schützt nach ganz herrschendem Verständnis nicht die Dispositionsfreiheit des einzelnen, also nicht vor der täuschungsbedingten Verfügung als solcher, sondern das Vermögen in seinem Bestand. Daher muss der Irrtum auch zu einem Vermögensschaden geführt haben, damit er als Betrug geahndet werden kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn dem angeblich so umweltfreundlichen Produkt zwar diese Eigenschaft fehlt, es aber objektiv trotzdem seinen Preis wert ist. Entscheidend ist der Verkehrswert. Wenn also eine Creme nicht – wie behauptet - rein pflanzlich ist, aber auch nicht teurer angeboten wird als vergleichbare Cremes, denen diese Eigenschaft nicht zugeschrieben wird, liegt kein Vermögensschaden und damit auch kein Betrug vor. Aber Vorsicht! In Einzelfällen kann die Umwelteigenschaft auf den Wert durchschlagen. Wer ein Dieselfahrzeug mit angeblich funktionierender Abgasreinigung erwirbt, mag zwar bei dessen Fahreigenschaften und Verbrauchswerten nicht die geringsten Einschränkungen spüren, wegen Nicht-Erfüllung der gesetzlichen Abgasnormen droht dem Käufer aber – ohne dass er es merkt – jederzeit behördliche Stilllegung und damit der quasi totale Wertverlust (dazu näher BGH Urt. 25. 5. 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 48 ff.) Auch gibt es Einschränkungen der rein objektiven Verkehrswertbestimmung nach dem sog. individuellen Schadenseinschlag, wenn das Produkt zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch völlig unbrauchbar ist und auch anderweitig nicht zumutbar genutzt werden kann oder einen so hohen Vermögenseinsatz erfordert, dass er zu anderen vermögensbeeinträchtigenden Maßnahmen gezwungen ist (Melkmaschinen-Fall, BGH Urt. 18. 7. 1961 – 1 StR 606/60). Vorstellbar wäre dies, wenn ein Anleger „alles auf eine Karte setzt“ und sein Vermögen weitestgehend zum Kauf angeblich nachhaltiger Fondsanteile verwendet und damit seine eigene Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt. Insgesamt dürfte es eher schwerfallen, solche Sonderkonstellationen nachzuweisen. In der überwiegenden Zahl der Fälle scheitert Betrug daran, dass kein Vermögenschaden vorliegt, sondern nur eine Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Käufer. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass der Betrugstatbestand auch eine Täuschungshandlung voraussetzt, was eine gezielte Hervorrufung einer Fehvorstellung über Tatsachen bei einem anderen bedeutet. Allgemein gehaltene und nicht konkret fassbare Lobpreisungen wie „grün“ oder „nachhaltig“ oder „der Umwelt zuliebe“ werden dafür in der Regel nicht genügen. Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das oben beschriebene zentrale Problem des klassischen Betrugstatbestands, nämlich der Vermögensschaden, stellt sich bei § 264a StGB nicht, denn – vereinfacht gesagt – bestraft diese Vorschrift bereits die „schriftliche Lüge“, wenn sie in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Unternehmensanteilen u. ä. in Prospekten, Vermögensdarstellungen und Übersichten erfolgt. Die Werbeträger müssen sich aber immer an eine größere Anzahl von Personen wenden. Der individuelle Werbebrief fällt nicht darunter. Vom Ansatz her zielt § 264a StGB daher direkt ins Herz des Greenwashing, wenn es um den gerade in Mode gekommenen Vertrieb von „nachhaltigen“, ESG-integrierten Fondsanteilen und andere Anteilspapieren geht. Dabei bedeutet (E = Environment, S = Social, G = Government). So hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt a/M den weltweit agierenden Vermögensverwalter DWS kürzlich durchsucht wegen Verdachts von Kaptalanlagebetrug durch Greenwashing. Auf Öko-Fonds ist ein ausgesprochener „run“ zu verzeichnen, wobei es auf die Rationalität der Anlegerentscheidung nicht ankommt. Wo viel Geld zu verdienen ist, besteht auch automatische die Verlockung zu mogeln. Die maßgebliche Tathandlung des § 264a besteht in „unrichtigen vorteilhaften Angaben“ , was weiter gefasst ist als der Tatsachenbegriff des klassischen Betrugs. Zwar fällt auch hier nicht jede Schönfärberei darunter, in begrenztem Maße aber auch zukünftige Entwicklungen, Bewertungen und fachmännische Urteile. Knackpunkt des Tatbestands ist, ob die Angaben für die Kapitalanlageentscheidung erheblich sind. Das sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können (BGH Urt. 3. 2. 2022 – III ZR 84/21). Irreführung bezüglich belangloser Umstände kann Strafbarkeit nicht bewirken, z.B. ob ein beliebter Schauspieler behauptet, darin zu investieren. Unerheblich sind Angaben, die den Wert der konkreten Anlage nicht berühren. Deshalb sind angebliche gesamtwirtschaftlich positive Wirkungen irrelevant. Ist das auch so bei vermeintlich vorteilhaften Wirkungen auf die Umwelt oder die Entwicklung der Dritten Welt? Diese Fragen sind von der Rechtsprechung noch nicht abschließend beantwortet. Der Richter am Bundesgerichtshof Professor Dr. Mosbacher vertritt die Auffassung, dass dies wegen eines grundlegenden Wandels des Finanzmarkts in Richtung Nachhaltigkeit zu bejahen sei (NStZ Heft 7/2022 Editorial, NJW 2023, 15). Es spricht aber auch viel dafür, dass die ehrliche Wahrung von Nachhaltigkeitsstandards den Wert der Kapitalanlage als solcher steigert. Denn in Fällen, in denen sich der Verdacht von Greenwashing ergeben hat, soll der Börsenwert von Fondsanteilen um über eine Milliarde Euro abgesackt sein (manager magazin, November 2021, Seite 34). Kapitalanlagebetrug bleibt also ein ernst zu nehmender Risikofaktor des Greenwashing beim Vertrieb von Wertpapieren. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, als Verbrechen bei bandenmäßig-gewerbsmäßiger Begehung von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Greenwashing kann zuweilen mit der Herstellung und dem Gebrauch falscher Umweltzertifikate, nachgemachter Siegel u. ä. verbunden sein. Urkundenfälschung liegt dann vor, wenn – unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage – die jeweilige Qualitätsbestätigung nicht von der Person oder Stelle stammt, von der sie zu stammen scheint. Dabei braucht der scheinbare Aussteller gar nicht wirklich zu existieren. Die stoffliche Grundlage der Gedankenerklärung (z. B. Konservendose) ist gleichgültig. Auch Symbole, die auf einen bestimmten Aussteller einer Erklärung zu Umwelteigenschaften schließen lassen, können als sog. Beweiszeichen eine Urkunde darstellen. Unerlaubte Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) Bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, aber nur ein Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 Nr. 7 StPO, bei dem keine Verfolgungspflicht von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft besteht, welche den Verletzten (hier i. d. R. die Konkurrenz) darauf verweisen kann, selbst Anklage beim Amtsgericht zu erheben. Strafbar macht sich danach jemand, der im geschäftlichen Verkehr durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Dabei muss der Täter in der Absicht handeln, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Bei § 16 Abs. 1 UWG dürfte es sich um den praktisch häufigsten Tatbestand handeln, der bei Greenwashing erfüllt ist. Unwahre Angaben in der Werbung über in Wirklichkeit nicht vorhandene oder nicht in dem bezeichneten Umfang vorhandene Umwelt- oder Nachhaltigkeitsqualitäten füllen den Tatbestand in klassischer Weise aus. Der Straftatbestand baut auf in § 5 UWG näher beschriebene unlautere Werbemethoden auf, wobei in der Nr. 1 klassische Greenwashing-Methoden angesprochen werden wie unrichtige Angaben über die Zusammensetzung, Herstellung, Zwecktauglichkeit, Beschaffenheit und geografische Herkunft einer Ware. Auch Nr. 6 (Einhaltung eines Verhaltenskodex) ist einschlägig. Entscheidend ist immer, wie die Bezeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung verstanden wird. Beispiele: „Biomineralwasser“: weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen; „Bio-Reiniger“: ohne Zitronensäure und Tenside; „faire Milch“: das konkrete Produkt wurde von den von den Milchbauern geforderten Preis erworben; „Öko-Strom“: Strom aus regenerativen Energien; „Öko“-Äpfel: pflanzliches Erzeugnis aus ökologischem Landbau nach Öko-BasisVO der EU; „frisch“: nicht durch besondere Vorkehrungen (z. B. Konservierungsstoffe) über längere Zeit haltbar gemacht. Subjektiv verlangt der Straftatbestand neben dem allgemeinen Vorsatz die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das muss nicht unbedingt der Preis sein, sondern kann sich auch auf andere Aspekte beziehen wie z. B. die Qualität des Produkts, die Herkunft, die Geschäftstraditionen usw. Ob rein ideelle Gesichtspunkte, die sich nicht in verbesserten Eigenschaften des Produkts selbst niederschlagen, genügen, ist strittig. In einer älteren Entscheidung (BGH Urt. 7. 2. 1953 – 2 StR 341/52) hatte der BGH dies bejaht, indem er im Fall der Bewerbung einer Seife als „Blindenseife“ ein besonders günstiges Angebot erblickte, weil dies einem „verständlichen Menschlichen Bedürfnis und Anliegen entgegenkomme, nämlich dem Wunsch, notleidenden Mitmenschen zu helfen“. Dabei fielen nicht bloß rein bürgerlich rechtliche Gesichtspunkte ins Gewicht, sondern alle Vorstellungen, die die Auffassung der in Frage kommenden Käuferkreise über die Vorzüge eines Waren- oder Leistungsangebots zu bestimmen und sie dadurch anzulocken geeignet seien. Dies ist nun bei der Propagierung von gesellschaftlich und ethisch wertvollen Nebenwirkungen von Produkten, welche das Greenwashing kennzeichnen, geradezu klassisch der Fall. Indes stellt sich die Frage, ob das zitierte BGH-Urteil aus dem Jahr 1953 auch heute noch maßgeblich ist. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die gegenteilige Ansicht vertreten, nämlich dass rein ideelle Gesichtspunkte nicht genügten (siehe Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, § 16, Rn. 17). Diese Kernfrage des Greenwashing harrt also der endgültigen Klärung ist damit strafrechtlich risikobehaftet. Die gesetzliche Qualifizierung des Straftatbestands als sog. Privatklagedelikt darf nicht verwechselt werden mit einer zivilrechtlichen Klage, die daneben ebenfalls möglich ist. § 16 UWG ist eine echte Strafvorschrift – wenn auch außerhalb des Strafgesetzbuchs als Nebenstrafrecht – welche zu einer vollwertigen Vorstrafe führen kann, die im Bundeszentralregister eingetragen wird (bei Überschreitung einer Strafe von 90 Tagessätzen). Marktmanipulation (§ 119 WpHG) Danach droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei nur leichtfertiger (in etwa grob fahrlässiger) Begehung gem. § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro. Da Anteilsscheine an Unternehmen, die ESG-Merkmale erfüllen oder sonst als besonders nachhaltig oder umweltbewusst gelten, gegenwärtig eine höhere Nachfrage auslösen (gleiches gilt für Fonds, die bestimmte ethische Kriterien für ihre Zusammensetzung in Anspruch nehmen), kann die Verbreitung dieser Botschaft in Werbeträgern, im Internet oder in Geschäftsberichten zu einer Steigerung des Kursniveaus eines Finanzinstruments (Aktien, Fondsanteile usw.) führen. Vielfach ist dies sogar beabsichtigt. Ist die Ausgangsinformation nicht zutreffend, z. B. beteiligt sich der Fonds entgegen öffentlichen Bekundungen eifrig an Waffenproduzenten, liegt eine nach Art. 15 i. V. m. Art 12 Abs. 1 c EU-MarktmanipulationsVO (Nr. 595/2014) verbotene Marktmanipulation vor. Die Überwachung der Einhaltung des Verbots liegt zunächst bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 OWiG, die aber beim Verdacht einer Straftat bei der zuständigen StA Anzeige erstattet. Zusammenfassung Die bei allen Tatbeständen genannten Höchststrafen werden in der Praxis fast nie ausgeschöpft. Das Gericht verfügt über einen weiten, damit auch kaum berechenbaren Spielraum unter Beachtung der Grundsätze der Strafzumessung (§ 46 StGB). Zu bedenken ist aber, dass für jede einzelne Begehung (eine Handlung i. d. R. = eine Tat) eine Einzelstrafe ausgesprochen wird. Liegen mehrere oder gar viele Einzeltaten vor, werden die Einzelstrafen zwar nicht einfach nur addiert, sondern zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst, deren Gesamthöhe unterhalb der Summe der Einzelstrafen bleiben muss (§ 54 StGB). Dennoch können sich so erhebliche lange Freiheitsstrafen ergeben. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitstrafe beträgt 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB), das der Geldstrafe 360 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB), bei Bildung einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen an einem Tag. Rechtstheoretisch gilt die Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) nicht als „Strafe“ (BVerfG Beschl. 10. 2. 2021 – 2 BvL 8/19), obwohl sie die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Angeklagten bedeuten kann. Die Einziehung von Taterträgen ist nach geltendem Recht obligatorisch (§ 74 StGB) und in ihrer Wirkung faktisch zumindest strafähnlich. Das Höchstmaß bei Verhängung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit beträgt nach dem OWiG bei juristischen Personen (GmbH, AG usw.) 10 Millionen Euro. Die Einziehung von Tatprodukten und Tatwerkzeugen richtet sich dagegen nach § 74 StGB und ist eine echte Nebenstrafe.
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